Die Frist des § 61b ArbGG für eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG wird nicht durch die Erhebung einer Klage gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses gewahrt.
Die Festsetzung von Ausschlussfristen ist als Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Demgemäß bestehen gegen die Unionsrechtskonformität der Klagefrist des § 61 Abs. 1 ArbGG keine Bedenken.
LAG München, 07.03.2022 – Az: 4 Sa 512/21