Zur Inanspruchnahme von Mutterschaftsgeld kann die vorzeitige Beendigung einer Elternzeit im Falle der Geburt eines weiteren Kindes ratsam sein. Diese Erklärung kann auch rückwirkend erfolgen. § 16 Abs. 3 BEEG regelt nicht, wann und wie die Erklärung zu einer vorzeitigen Beendigung zu erfolgen hat, so das LAG Sachsen, Urteil vom 30.07.2015 – 6 Sa 35/15.
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