Im Rahmen der Feststellung von Unfallfolgen ist es ausreichend, wenn der Unfallversicherungsträger im Fall der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheitszustandes zu erkennen gibt, dass er nur die auf der Verschlimmerung beruhenden Unfallfolgen anerkennt.

Bei der Bewertung von Folgen mehrerer Arbeitsunfälle sind deren Folgen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v. H. mindern.

LSG Hamburg, 05.08.2020 – Az: L 2 U 39/19